(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) gemäß § 58 Absatz 1 zugeflossen sind, öffentlich Rechenschaft zu geben.
(2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:
- 1.
- Einnahmen:
- a)
- Geldleistungen nach § 58 Absatz 1,
- b)
- sonstige Einnahmen;
- 2.
- Ausgaben:
- a)
- Summe der Leistungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen in der Fraktion,
- b)
- Summe der Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter,
- c)
- Ausgaben für Veranstaltungen,
- d)
- Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten,
- e)
- Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente,
- f)
- Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit,
- g)
- Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
- h)
- Ausgaben für Investitionen sowie
- i)
- sonstige Ausgaben.
(3) Die Rechnung muß das Vermögen, das mit Mitteln gemäß § 58 Absatz 1 erworben wurde, die Rücklagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten ausweisen. Die Vermögensrechnung gliedert sich wie folgt:
- 1.
- Aktivseite:
- a)
- Geldbestände,
- b)
- sonstige Vermögensgegenstände,
- c)
- Rechnungsabgrenzung;
- 2.
- Passivseite:
- a)
- Rücklagen,
- b)
- Rückstellungen,
- c)
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
- d)
- sonstige Verbindlichkeiten,
- e)
- Rechnungsabgrenzung.
(4) Die Rechnung muß von einem im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellten Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) auf die Einhaltung der Anforderungen der Absätze 2 und 3 geprüft werden und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen. Die geprüfte Rechnung ist dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Bundestages spätestens bis zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Geldleistungen nach § 58 Absatz 1 letztmals gezahlt wurden. Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages können die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. Die geprüfte Rechnung wird als Bundestags-Drucksache verteilt.
(5) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind Geld- und Sachleistungen nach § 58 Absatz 1 zurückzubehalten.
Fachbeiträge • 1
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 29. August 2026
Öffentliche Quellen • 9
- 1. 20/3566 - Unterrichtung: Bekanntmachung der geprüften Rechnungen der Fraktionen im Deutschen Bundestag für das Kalenderjahr 2021Bundestag Drucksachen · 21. September 2022
- 2. 20/4015 - Unterrichtung: Bericht der Präsidentin des Deutschen Bundestages nach § 58 des AbgeordnetengesetzesBundestag Drucksachen · 17. Oktober 2022
- 3. 20/854 - Unterrichtung: Bericht der Präsidentin des Deutschen Bundestages nach § 58 des AbgeordnetengesetzesBundestag Drucksachen · 28. Februar 2022
- 4. 20/9050 - Unterrichtung: Bericht der Präsidentin des Deutschen Bundestages nach § 58 des AbgeordnetengesetzesBundestag Drucksachen · 1. November 2023
- 5. 20/8518 - Unterrichtung: Bekanntmachung der geprüften Rechnungen der Fraktionen im Deutschen Bundestag für das Kalenderjahr 2022Bundestag Drucksachen · 26. September 2023
- 6. 20/12435 - Unterrichtung: Bekanntmachung der geprüften Rechnungen der Fraktionen im Deutschen Bundestag für das Kalenderjahr 2023Bundestag Drucksachen · 5. August 2024
- 7. 20/13280 - Unterrichtung: Bericht der Präsidentin des Deutschen Bundetsages nach § 58 des AbgeordnetengesetzesBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2024
- 8. 21/1700 - Unterrichtung: Bekanntmachung der geprüften Rechnungen der Fraktionen und Gruppen im Deutschen Bundestag für das Kalenderjahr 2024Bundestag Drucksachen · 17. September 2025