(1) Rückstände aus Anlagen, die nach Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen sind und in denen ausschließlich ganze Tierkörper verbrannt oder mitverbrannt werden, sind nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu verwerten oder zu beseitigen.
(2) Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeugnisse verbrannt oder mitverbrannt werden, müssen die Anforderungen der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen. § 19 der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Verbrennung oder Mitverbrennung von ganzen Tierkörpern, soweit diese in Anlagen nach Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbrannt oder mitverbrannt werden.
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Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/9004 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. Oktober 2023 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 27. Oktober 2023
- 2. 20/9934 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. Dezember 2023 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 29. Dezember 2023
- 3. 21/4786 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über IndustrieemissionenBundestag Drucksachen · 18. März 2026