(1) Die Schiedsstelle (§ 124) kann von jedem Beteiligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der eine der folgenden Angelegenheiten betrifft:
- 1.
- die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind,
- 2.
- die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes oder die Betreibervergütung nach § 54c des Urheberrechtsgesetzes,
- 3.
- den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrags.
(2) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten auch bei einem Streitfall angerufen werden, an dem ein Sendeunternehmen und ein Weitersendedienst beteiligt sind, wenn der Streit die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Weitersendung betrifft (§ 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes).
Fußnote
(+++ § 92: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)
Fachbeiträge • 3
- 1. AGS 10/2016, Kosten für das Verfahren vor der Schiedsste ... / I. Kosten für das Verfahren vor der SchiedsstelleEingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 1. Oktober 2016
- 2. Pauschalvertrag GEMA für Tanzschulen: Darf die GEMA die Musiklizenzierung ohne Einzelzustimmung festsetzen?Eingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 3. Juli 2025
- 3. Sicherheitsleistung für die Geräteabgabe - und die gerichtliche KontrolleEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. September 2016
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 18/12329 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG)Bundestag Drucksachen · 15. Mai 2017
- 2. 19/23303 - Antrag: Ausleihe digitaler Güter in öffentlichen BibliothekenBundestag Drucksachen · 13. Oktober 2020
- 3. 19/27426 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen BinnenmarktesBundestag Drucksachen · 9. März 2021
- 4. 20/1825 - Unterrichtung: Evaluierungsbericht der Bundesregierung zu den durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz reformierten Vorschriften der §§ 60a bis 60h des UrheberrechtsgesetzesBundestag Drucksachen · 5. Mai 2022