(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
- 2.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 oder § 8 Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt,
- 4.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät zum Verkauf anbietet,
- 4a.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 das Anbieten oder Bereitstellen eines Elektro- oder Elektronikgerätes ermöglicht,
- 4b.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand eines Elektro- oder Elektronikgerätes vornimmt,
- 5.
- entgegen § 6 Absatz 3 die Registrierungsnummer nicht ausweist,
- 6.
- entgegen § 7 Absatz 4 die dort genannten Kosten ausweist,
- 7.
- entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 einen Bevollmächtigten nicht benennt,
- 8.
- entgegen § 9 Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
- 9.
- entgegen § 12 Satz 1 eine Erfassung durchführt,
- 10.
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt,
- 11.
- (weggefallen)
- 12.
- (weggefallen)
- 13.
- entgegen § 16 Absatz 3 ein leeres Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig aufstellt,
- 13a.
- entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erster Halbsatz ein Altgerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurücknimmt,
- 13b.
- entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 die privaten Haushalte nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert,
- 13c.
- entgegen § 18a Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine eingerichtete Sammel- und Rücknahmestelle nach Anlage 3a kenntlich gemacht ist,
- 13d.
- entgegen § 18a Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 19a Satz 1 oder Satz 3 eine Information oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
- 14.
- entgegen § 21 Absatz 1 ohne Zertifizierung eine Erstbehandlung durchführt,
- 14a.
- entgegen § 23 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 3 Stufe 1 Buchstabe a Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung oder Bewertung durch eine Elektrofachkraft oder eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage durchgeführt wird, oder
- 15.
- entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9, 12 und 13a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5, 7, 10, 13 und 15 das Umweltbundesamt. Für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen Behörden, die Sanktionen im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2012/19/EU verhängen oder Inspektionen und Überwachungen im Sinne von Artikel 23 der Richtlinie 2012/19/EU durchführen, gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch gehört auch die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen und Informationen über die Ergebnisse von Inspektionen. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind auch elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde, derjenigen Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.
Fachbeiträge • 16
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Öffentliche Quellen • 7
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- 2. 19/4801 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/4374 - Sammlung von Elektro- und ElektronikaltgerätenBundestag Drucksachen · 8. Oktober 2018
- 3. 19/20590 - Unterrichtung: Umweltgutachten 2020 des Sachverständigenrates für Umweltfragen Für eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und EuropaBundestag Drucksachen · 25. Mai 2020
- 4. 19/26971 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und ElektronikgerätegesetzesBundestag Drucksachen · 24. Februar 2021
- 5. 20/14146 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und ElektronikgerätegesetzesBundestag Drucksachen · 11. Dezember 2024
- 6. 20/5164 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die UmweltBundestag Drucksachen · 11. Januar 2023
- 7. 21/1506 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und ElektronikgerätegesetzesBundestag Drucksachen · 8. September 2025