(1) Die Registrierung erfolgt auf Antrag, der bei der Stammbehörde zu stellen ist. Mit dem Antrag sind beizubringen:
- 1.
- ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate sein soll,
- 2.
- eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung, die nicht älter als drei Monate sein soll,
- 3.
- eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
- 4.
- eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde, und
- 5.
- geeignete Nachweise über den Erwerb der nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 erforderlichen Sachkunde.
(2) Zur Feststellung der persönlichen Eignung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 hat die Stammbehörde mit dem Antragsteller ein persönliches Gespräch zu führen.
(3) Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen. Wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen, fordert die Stammbehörde den Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 zu erbringen. Sobald sämtliche Voraussetzungen nach § 23 Absatz 1 nachgewiesen sind, nimmt die Stammbehörde die Registrierung vor. Die Registrierung gilt bundesweit.
(4) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens, darunter auch Aufbewahrungs- und Löschungsfristen.
(5) Für jede Registrierung wird eine Gebühr von 200 Euro erhoben. Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Im Einzelfall kann aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. Folgende Registrierungen erfolgen immer gebührenfrei:
- 1.
- Registrierungen nach § 28 Absatz 2,
- 2.
- Registrierungen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 sowie
- 3.
- unbefristete Registrierungen für Antragsteller, die nach § 33 vorläufig registriert sind.
Fachbeiträge • 2
- 1. Kommentar zum Betreuungsrecht und UnterbringungsrechtEingeschränkter Zugriffwww.cfmueller.de
- 2. Kommentar zum Betreuungsrecht und UnterbringungsrechtEingeschränkter Zugriffwww.cfmueller.de
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/24445 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und BetreuungsrechtsBundestag Drucksachen · 18. November 2020
- 2. 20/1888 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/1110, 20/1416, 20/1589 Nr. 4 - Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sowie sonstiger VorschriftenBundestag Drucksachen · 18. Mai 2022
- 3. 20/1110 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sowie sonstiger VorschriftenBundestag Drucksachen · 21. März 2022
- 4. 19/27287 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/24445 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts b) zu dem Antrag der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/24638 - Selbstbestimmte Vorsorge in Gesundheitsangelegenheiten stärkenBundestag Drucksachen · 3. März 2021
- 5. 20/8864 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung des BetreuungsorganisationsgesetzesBundestag Drucksachen · 17. Oktober 2023