(1) Ist der gegenwärtige Aufenthaltsort des Berechtigten oder des Verpflichteten nicht bekannt, so darf die zentrale Behörde zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben bei einer zuständigen Meldebehörde Angaben zu dessen Anschriften sowie zu dessen Haupt- und Nebenwohnung erheben.
(2) Soweit der Aufenthaltsort nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf die zentrale Behörde folgende Daten erheben:
- 1.
- von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort der betroffenen Person;
- 2.
- vom Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten der betroffenen Person nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes;
- 3.
- wenn der Betroffene ausländischen Streitkräften angehört, die in Deutschland stationiert sind, von der zuständigen Behörde der Truppe die ladungsfähige Anschrift der betroffenen Person.
(3) Kann die zentrale Behörde den Aufenthaltsort des Verpflichteten nach den Absätzen 1 und 2 nicht ermitteln, darf sie einen Suchvermerk im Zentralregister veranlassen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 18/12611 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/12041, 18/12481 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 2. 19/4852 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen PrivatrechtsBundestag Drucksachen · 10. Oktober 2018
- 3. 19/18583 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/17481 - Mindestlöhne - Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Jahr 2019Bundestag Drucksachen · 7. April 2020
- 4. 19/22723 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/22162 - Auswirkungen des Gesetzentwurfs zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)Bundestag Drucksachen · 22. September 2020
- 5. 19/29246 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27636 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (Gerichtsvollzieherschutzgesetz - GvSchuG)Bundestag Drucksachen · 4. Mai 2021
- 6. 19/29398 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27636 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (Gerichtsvollzieherschutzgesetz - GvSchuG)Bundestag Drucksachen · 5. Mai 2021