(1) Wird gegen den Inhaber einer Anlage ein Anspruch aufgrund dieses Gesetzes geltend gemacht, so kann er von dem Geschädigten und von dem Inhaber einer anderen Anlage Auskunft und Einsichtsgewährung oder von den in § 9 genannten Behörden Auskunft verlangen, soweit dies zur Feststellung des Umfangs seiner Ersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten oder seines Ausgleichsanspruchs gegen den anderen Inhaber erforderlich ist.
(2) Für den Anspruch gegen den Geschädigten gilt § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 und § 8 Abs. 4, für den Anspruch gegen den Inhaber einer anderen Anlage gilt § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und für den Auskunftsanspruch gegen Behörden § 9 entsprechend.
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 11/7104 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Umwelthaftungsgesetzes - UmweltHGBundestag Drucksachen · 10. Mai 1990
- 2. 11/6778 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 11/5622 - Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der GentechnikBundestag Drucksachen · 27. März 1990
- 3. 11/4951 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. Juli 1989 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 14. Juli 1989
- 4. 14/7752 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 7. Dezember 2001