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28. Juli 2021
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15. Januar 2026
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30. Juni 2026
30. Juni 2026
(1) Kraftfahrzeuge, die zur Erprobung oder Entwicklung automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen dienen, dürfen auf öffentlichen Straßen nur betrieben werden, wenn
- 1.
- für das Kraftfahrzeug eine Erprobungsgenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach Absatz 2 erteilt worden ist,
- 2.
- das Kraftfahrzeug nach § 1 Absatz 1 zugelassen ist,
- 3.
- das Kraftfahrzeug ausschließlich zur Erprobung betrieben wird und
- 4.
- das Kraftfahrzeug im Betrieb wie folgt permanent überwacht wird:
- a)
- bei automatisierten Fahrfunktionen erfolgt die Überwachung durch einen in Bezug auf technische Entwicklungen für den Kraftfahrzeugverkehr zuverlässigen Fahrzeugführer,
- b)
- bei autonomen Fahrfunktionen erfolgt die Überwachung durch eine vor Ort anwesende, in Bezug auf technische Entwicklungen für den Kraftfahrzeugverkehr zuverlässige Technische Aufsicht.
(2) Eine Erprobungsgenehmigung gemäß Absatz 1 Nummer 1 wird vom Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Halters erteilt. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Erprobungsgenehmigung jederzeit mit Nebenbestimmungen versehen, die den sicheren Betrieb des Fahrzeugs sicherstellen. Zu Nebenbestimmungen, die den Betrieb auf einen bestimmten Betriebsbereich beschränken, ist die nach Landesrecht zuständige Behörde des örtlich betroffenen Landes anzuhören. Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ist anzuhören, soweit der Betriebsbereich Bundesautobahnen oder Bundesstraßen in Bundesverwaltung umfasst oder dies vorgesehen ist.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt beteiligt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik bei der Erstellung, Umsetzung und bei der Weiterentwicklung und Bewertung technischer Anforderungen.
(4) Bis sechs Monate nach Inkrafttreten der Regelungen in der auf Grundlage von § 1j Absatz 1 Nummer 7 erlassenen Verordnung gelten die bisherigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zur Erprobung, auch für Entwicklungsstufen automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen, unverändert fort, sofern nicht bereits von den Regelungen in der auf Grundlage von § 1j Absatz 1 Nummer 7 erlassenen Verordnung Gebrauch gemacht wird.
Fachbeiträge • 39
- 1. Referentenentwurf des Reallabore-Gesetz geht in die VerbändeanhörungEingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 9. September 2026
- 2. BAG zum Konsum „harter Drogen“ durch einen BerufskraftfahrerEingeschränkter ZugriffJulia Kleyman · www.saleo-recht.de · 3. April 2024
- 3. Untersagungs- bzw. Unterlassungsverfügung gegen Auto-PoserEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 14. Juli 2021
- 4. Verkehrsunfall - für ein manipuliertes Unfallgeschehen sprechende IndizienEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 18. März 2021
- 5. HandelsbilanzEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 21. März 2023
- 6. Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte vor dem BVerwGEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Daniela Winkler · www.lto.de · 25. September 2019
- 7. Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte vor dem BVerwGEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Daniela Winkler · www.lto.de · 25. September 2019
- 8. SteuerbilanzEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. März 2021
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 19/28178 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes - Gesetz zum autonomen Fahren - Drucksache 19/27439 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. April 2021
- 2. 19/27439 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes - Gesetz zum autonomen FahrenBundestag Drucksachen · 9. März 2021
- 3. 19/29875 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/27439, 19/28178 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes - Gesetz zum autonomen FahrenBundestag Drucksachen · 19. Mai 2021
- 4. 20/14198 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Reallabore-Gesetz - ReallaboreG)Bundestag Drucksachen · 13. Dezember 2024
- 5. 21/218 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen LernensBundestag Drucksachen · 20. Mai 2025
- 6. 21/6698 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 21/218 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/517 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen LernensBundestag Drucksachen · 24. Juni 2026
- 7. 21/3505 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 7. Januar 2026