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17. Juli 2020
17. Juli 2020
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15. Januar 2026
15. Januar 2026
(1) Der Führer eines Gespanns haftet wie der Führer eines Kraftfahrzeugs. § 18 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist in den Fällen des § 19 Absatz 3 und 5 auch der Führer des Gespanns zum Ersatz des Schadens verpflichtet, ist im Verhältnis zu den Haltern und Führern der weiteren beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder zu dem Eisenbahnunternehmer § 17 entsprechend anzuwenden. Ist der Führer des Gespanns in den Fällen des § 19 Absatz 2, 3 und 5 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, kann er von den Haltern des Zugfahrzeugs und des Anhängers nach § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ausgleich verlangen. Der Ersatz für Schäden des Führers des Gespanns richtet sich im Verhältnis zu den Haltern des Zugfahrzeugs und des Anhängers nach den allgemeinen Vorschriften.
(3) Im Fall des § 19 Absatz 6 haftet der Führer eines Anhängers wie der Führer eines Kraftfahrzeugs.
Fachbeiträge • 2
- 1. Anhängerhaftung: Neue Regeln durch das StVGEingeschränkter ZugriffDominik Fammler · www.anwalt-leverkusen.de · 16. August 2020
- 2. BMJ: Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im StraßenverkehrEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-johannsen.de · 1. April 2026
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/17964 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im StraßenverkehrBundestag Drucksachen · 16. März 2020
- 2. 19/19593 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/17964 - Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im StraßenverkehrBundestag Drucksachen · 27. Mai 2020