Version
17. Juli 2020
17. Juli 2020
>
Version
15. Januar 2026
15. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Fachbeiträge • 476
- 1. StrassenverkehrsrechtEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt Für Strafrecht) · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021
- 2. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. Zum Ersatz selbst erlittener Schäden der GespannfahrzeughalterEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 13. Mai 2026
- 5. Kollision zwischen einem Sozius auf einem Motorrad und einem FasanEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 13. Februar 2026
- 6. Scooter: Keine verschuldensunabhängige HaftungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 4. Juli 2022
- 7. Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG beim Einsatz eines Kranfahrzeuges als ArbeitsmaschineEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 12. Dezember 2025
- 8. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va