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1. August 2007
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1. Mai 2014
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26. November 2019
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28. Juli 2021
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15. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Wird die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24 Absatz 1, § 24a und § 24c lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person abweichend von dem Regelsatz der Geldbuße festgesetzt, der für die zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog (§ 26a) vorgesehen ist, so ist in der Entscheidung dieser Paragraph bei den angewendeten Bußgeldvorschriften aufzuführen, wenn der Regelsatz der Geldbuße
- 1.
- sechzig Euro oder mehr beträgt und eine geringere Geldbuße festgesetzt wird oder
- 2.
- weniger als sechzig Euro beträgt und eine Geldbuße von sechzig Euro oder mehr festgesetzt wird.
Fachbeiträge • 1
- 1. Einfacher, gerechter und transparenter?Die Punktereform 2014 in einem ersten ÜberblickEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 20. Februar 2014