(1) Gegen einen Gefangenen können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten oder auf Grund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
- 1.
- der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
- 2.
- die Beobachtung auch mit optisch-elektronischen Einrichtungen,
- 3.
- die Absonderung von anderen Gefangenen,
- 4.
- der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
- 5.
- die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
- 6.
- die Fesselung.
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.
(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht.
(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert.
Fachbeiträge • 12
- 1. Strafrecht › Seite 12 › Rechtsanwälte SchaubEingeschränkter ZugriffKarin Schaub · www.schaub.ruhr · 17. Oktober 2016
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- 3. Karin Schaub › Seite 190 › Rechtsanwälte SchaubEingeschränkter ZugriffKarin Schaub · www.schaub.ruhr · 17. Oktober 2016
- 4. Beschluss vom 20. April 2026Eingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 5. #4/19Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 9. Mai 2019
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- 8. Haftunternringung ArchiveEingeschränkter ZugriffSören Hemmer · https://juraexamen.info/ · 9. Mai 2015
Öffentliche Quellen • 9
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- 6. 20/7660 - Unterrichtung: Jahresbericht 2022Bundestag Drucksachen · 5. Juni 2023
- 7. 20/12750 - Unterrichtung: Jahresbericht 2023Bundestag Drucksachen · 13. August 2024
- 8. 21/800 - Unterrichtung: Jahresbericht 2024Bundestag Drucksachen · 7. Juli 2025