(1) Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.
(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.
(3) Der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, daß Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.
Fachbeiträge • 3
- 1. Rechtsbehelfe im StrafvollzugEingeschränkter Zugriffwww.justiz.nrw
- 2. StRR-Kompakt StRR_2025_10Eingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 11. Oktober 2025
- 3. StRR-Kompakt StRR_2025_10Eingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 11. Oktober 2025
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/17889 - Kleine Anfrage: Behördlicher Umgang mit Geschlechtervielfalt: Regelungen zu Haftunterbringung und Durchsuchung in Bezug auf Geschlecht oder Personenstand - Polizeidienstvorschrift 300 "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit"Bundestag Drucksachen · 13. März 2020
- 2. 19/19274 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/17889 - Behördlicher Umgang mit Geschlechtervielfalt: Regelungen zu Haftunterbringung und Durchsuchung in Bezug auf Geschlecht oder Personenstand - Polizeidienstvorschrift 300 "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit"Bundestag Drucksachen · 8. April 2020