(1) Die Anzeigen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 haben folgende Daten zu enthalten:
- 1.
- den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als Empfänger der Anzeige,
- 2.
- von der versicherten Person:
- a)
- den Namen und den Vornamen,
- b)
- das Geburtsdatum,
- c)
- die Anschrift,
- d)
- das Geschlecht,
- e)
- die Krankenkasse,
- f)
- die Staatsangehörigkeit und
- g)
- sofern zutreffend den Namen und die Anschrift der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen,
- 3.
- den Namen und den Vornamen der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person,
- 4.
- das Datum der Anzeige.
(2) Folgende Daten können freiwillig erhoben werden:
- 1.
- die Telefonnummer der versicherten Person mit deren Einverständnis,
- 2.
- sofern zutreffend die Telefonnummer der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen mit deren Einverständnis,
- 3.
- die Telefonnummer der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person.
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Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/5155 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. Oktober 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 19. Oktober 2018
- 2. 20/13951 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie zu dem Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981Bundestag Drucksachen · 27. November 2024