1. August 2007
23. Juli 2009
26. Oktober 2012
29. Juli 2017
24. November 2025
31. Mai 2026
(1) Eine Einrichtung, die zur Verwendung bei Menschen bestimmte Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des Transplantationsgesetzes gewinnen (Entnahmeeinrichtung) oder die für die Gewinnung erforderlichen Laboruntersuchungen durchführen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Gewinnung im Sinne von Satz 1 ist die direkte oder extrakorporale Entnahme von Gewebe einschließlich aller Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, das Gewebe in einem be- oder verarbeitungsfähigen Zustand zu erhalten, eindeutig zu identifizieren und zu transportieren. Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn
- 1.
- eine angemessen ausgebildete Person mit der erforderlichen Berufserfahrung (verantwortliche Person nach § 20b) nicht vorhanden ist, die, soweit es sich um eine Entnahmeeinrichtung handelt, zugleich die ärztliche Person im Sinne von § 8e Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes sein kann,
- 2.
- weiteres mitwirkendes Personal nicht ausreichend qualifiziert ist,
- 3.
- angemessene Räume für die jeweilige Gewebegewinnung oder für die Laboruntersuchungen nicht vorhanden sind,
- 4.
- nicht gewährleistet wird, dass die Gewebegewinnung oder die Laboruntersuchungen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik und nach den Vorschriften der Abschnitte 2, 3 und 3a des Transplantationsgesetzes vorgenommen werden, oder
- 5.
- die verantwortliche Person nach § 20b oder der Antragsteller die zur Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(1a) § 20c Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) Einer eigenen Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer diese Tätigkeiten unter vertraglicher Bindung mit einem Hersteller oder einem Be- oder Verarbeiter ausübt, der eine Erlaubnis nach § 13 oder § 20c für die Be- oder Verarbeitung von Gewebe oder Gewebezubereitungen besitzt. In diesem Fall hat der Hersteller oder der Be- oder Verarbeiter die Entnahmeeinrichtung oder das Labor der für diese jeweils örtlich zuständigen Behörde anzuzeigen und der Anzeige die Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 Satz 3 beizufügen. Nach Ablauf von einem Monat nach der Anzeige nach Satz 2 hat der Hersteller oder der Be- oder Verarbeiter die Entnahmeeinrichtung oder das Labor der für ihn zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, dass die für die Entnahmeeinrichtung oder das Labor zuständige Behörde widersprochen hat. In Ausnahmefällen verlängert sich die Frist nach Satz 3 um weitere zwei Monate. Der Hersteller oder der Be- oder Verarbeiter ist hiervon vor Fristablauf unter Mitteilung der Gründe in Kenntnis zu setzen. Hat die zuständige Behörde widersprochen, sind die Fristen in Satz 3 und 4 gehemmt, bis der Grund für den Widerspruch behoben ist. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 5 dem Hersteller oder dem Be- oder Verarbeiter erteilt wird.
(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach Absatz 1 Satz 3 bei der Erteilung vorgelegen hat. Ist einer dieser Versagungsgründe nachträglich eingetreten, so ist die Erlaubnis zu widerrufen; an Stelle des Widerrufs kann auch das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden. Die zuständige Behörde kann die Gewinnung von Gewebe oder die Laboruntersuchungen vorläufig untersagen, wenn die Entnahmeeinrichtung, das Labor oder der Hersteller oder der Be- oder Verarbeiter die für die Gewebegewinnung oder die Laboruntersuchungen zu führenden Nachweise nicht vorlegt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Gewinnung und die Laboruntersuchung von autologem Blut für die Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten.
(5) Der Inhaber der Erlaubnis hat der zuständigen Behörde jede Änderung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen für die Erlaubnis unter Vorlage der Nachweise vorher anzuzeigen und er darf die Änderung erst vornehmen, wenn die zuständige Behörde eine schriftliche Erlaubnis erteilt hat. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der angemessen ausgebildeten Person nach § 20b hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.
Fachbeiträge • 7
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 22. August 2026
- 2. Betrieb einer Gewebebank kann für Ärzte nur erlaubnisfrei sein, wenn sie alle wesentlichen Tätigkeiten selbst durchführenEingeschränkter ZugriffPressemitteilung · www.michael-kirchhoff.com · 24. Januar 2019
- 3. Herstellung von Arzneimitteln in der ärztlichen PraxisEingeschränkter ZugriffStanislavadicheva-Radev, Reginahörsken, Hansharjung · www.laekh.de · 23. Februar 2021
- 4. Autologe ZellkulturenEingeschränkter Zugriffwww.dizg.de · 10. April 2026
- 5. Leistungen und UnterstützungEingeschränkter Zugriffwww.dizg.de · 10. April 2026
- 6. Prävention und GesundheitsförderungEingeschränkter Zugriffwww.vdek.com · 23. Januar 2026
- 7. GMP Development UnitEingeschränkter Zugriffwww.uniklinik-freiburg.de · 18. März 2015
Öffentliche Quellen • 17
- 1. 16/5443 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/3146- Entwurf eines Gesetzes über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz)Bundestag Drucksachen · 23. Mai 2007
- 2. 16/8688 - Antwort: auf die Große Anfrage - Drucksache 16/6499 - Auswirkungen der ersten Stufe der FöderalismusreformBundestag Drucksachen · 2. April 2008
- 3. 16/9876 - Kleine Anfrage: Praxis der Gewebetransplantation in DeutschlandBundestag Drucksachen · 27. Juni 2008
- 4. 16/9988 - Antwort: Praxis der Gewebetransplantation in DeutschlandBundestag Drucksachen · 15. Juli 2008
- 5. 17/3759 - Bericht: Technikfolgenabschätzung (TA) Fortpflanzungsmedizin - Rahmenbedingungen, wissenschaftlich-technische Entwicklungen und FolgenBundestag Drucksachen · 12. November 2010
- 6. 16/12677 - Unterrichtung: zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften -16/12256- Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 22. April 2009
- 7. 16/12256 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 16. März 2009
- 8. 17/10156 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/9341 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 17/9556 - Für gute Arzneimittelversorgung Versandhandel auf rezeptfreie Arzneimittel begrenzenBundestag Drucksachen · 27. Juni 2012