30. Juni 2007
23. Juli 2009
26. Oktober 2012
17. Oktober 2013
8. September 2015
26. November 2016
26. November 2019
23. Mai 2020
26. Mai 2020
27. Juni 2020
28. Januar 2022
24. November 2025
(1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder wirken mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zusammen, um ein gemeinsam nutzbares zentrales Informationssystem über Arzneimittel und Wirkstoffe sowie deren Hersteller oder Einführer zu errichten. Dieses Informationssystem fasst die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben behördenübergreifend notwendigen Informationen zusammen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte errichtet dieses Informationssystem auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden oder Bundesoberbehörden nach der Rechtsverordnung nach Absatz 3 zur Verfügung gestellten Daten und stellt dessen laufenden Betrieb sicher. Daten aus dem Informationssystem werden an die zuständigen Behörden und Bundesoberbehörden zur Erfüllung ihrer im Gesetz geregelten Aufgaben sowie an die Europäische Arzneimittel-Agentur übermittelt. Die zuständigen Behörden und Bundesoberbehörden erhalten darüber hinaus für ihre im Gesetz geregelten Aufgaben Zugriff auf die aktuellen Daten aus dem Informationssystem. Eine Übermittlung an andere Stellen ist zulässig, soweit dies die Rechtsverordnung nach Absatz 3 vorsieht. Für seine Leistungen kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Entgelte verlangen. Diese werden in einem Entgeltkatalog festgelegt, der der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt allgemein verfügbare Datenbanken mit Informationen zu Arzneimitteln über ein Internetportal bereit. Das Internetportal wird mit dem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur eingerichteten europäischen Internetportal nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 für Arzneimittel verbunden. Darüber hinaus stellt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Informationen zum Versandhandel mit Arzneimitteln über ein allgemein zugängliches Internetportal zur Verfügung. Dieses Internetportal wird verbunden mit dem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur betriebenen Internetportal, das Informationen zum Versandhandel und zum gemeinsamen Versandhandelslogo enthält. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt die Adressen der Internetportale im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- Befugnisse zur Erhebung von Daten für die Zwecke des Absatzes 2 und Befugnisse zur sonstigen Verarbeitung von Daten für die Zwecke der Absätze 1 und 2 einzuräumen und
- 2.
- Regelungen zu treffen hinsichtlich der Übermittlung von Daten durch Behörden des Bundes und der Länder an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, einschließlich der personenbezogenen und betriebsbezogenen Daten für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke, und der Art, des Umfangs und der Anforderungen an die Daten.
(3a) (weggefallen)
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel oder um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.
(5) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ergreift die notwendigen Maßnahmen, damit Daten nur den dazu befugten Personen übermittelt werden und nur diese Zugang zu diesen Daten erhalten.
Fachbeiträge • 5
- 1. Vertrieb von ArzneimittelnEingeschränkter ZugriffHauke C. Wehrmann · www.lhr-law.de · 29. August 2019
- 2. Heilmittelwerbung - Teil 09 - Zusammensetzung des ArzneimittelsEingeschränkter ZugriffMonika Dibbelt Carola Ritterbach · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 25. Juni 2021
- 3. Heilmittelwerbung - Teil 06 - Zusammensetzung des ArzneiEingeschränkter ZugriffMonika Dibbelt Carola Ritterbach · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 28. Mai 2021
- 4. Bitte beachten Sie die Packungsbeilage: Zur Reform des HeilmittelwerberechtsEingeschränkter ZugriffJohannes Von Rüden · www.rueden.de · 6. November 2012
- 5. Haftung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen - SuchfunktionEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 28. März 2013
Öffentliche Quellen • 22
- 1. 14/8613 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 20. März 2002
- 2. 14/9252 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -14/8613- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 5. Juni 2002
- 3. 15/5656 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des ArzneimittelgesetzesBundestag Drucksachen · 9. Juni 2005
- 4. 15/5728 - Beschlussempfehlung und Bericht: 1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/5316- Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/5656- Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes 3. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -15/4117- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des HeilwesensBundestag Drucksachen · 15. Juni 2005
- 5. 16/4455 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 28. Februar 2007
- 6. 17/3116 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz - AMNOG)Bundestag Drucksachen · 1. Oktober 2010
- 7. 16/12256 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 16. März 2009
- 8. 17/11873 - Unterrichtung: Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes - Drucksache 17/11293 - Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 12. Dezember 2012