Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. November 2007
1. November 2007
>
Version
23. Juli 2009
23. Juli 2009
>
Version
1. Januar 2011
1. Januar 2011
>
Version
31. Mai 2011
31. Mai 2011
>
Version
26. Oktober 2012
26. Oktober 2012
>
Version
13. August 2013
13. August 2013
>
Version
18. Dezember 2015
18. Dezember 2015
>
Version
16. August 2019
16. August 2019
>
Version
28. Januar 2022
28. Januar 2022
>
Version
30. Oktober 2024
30. Oktober 2024
>
Version
24. November 2025
24. November 2025
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet,
- 2.
- entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3, ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei einem anderen Menschen anwendet,
- 2a.
- (weggefallen)
- 2b.
- (weggefallen)
- 3.
- entgegen § 7 Abs. 1 radioaktive Arzneimittel oder Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr bringt,
- 3a.
- entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt, in den Verkehr bringt oder sonst mit ihnen Handel treibt,
- 4.
- entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt,
- 5.
- Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 47 Abs. 1 oder Absatz 2a abgibt oder entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 bezieht oder
- 5a.
- entgegen § 47a Abs. 1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel an andere als die dort bezeichneten Einrichtungen abgibt oder in den Verkehr bringt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
- durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
- a)
- die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
- b)
- einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder
- c)
- aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3a gefälschte Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Fachbeiträge • 353
- 1. Arzneimittel online bestellt, Zoll schreibt: strafbar?Eingeschränkter ZugriffDr. Heiko Löw · www.anwalt-loew.de · 5. Oktober 2026
- 2. Pharmarecht - BlogEingeschränkter Zugriffwww.juravendis.de · 28. September 2026
- 3. HWG - BlogEingeschränkter Zugriffwww.juravendis.de · 28. September 2026
- 4. Analyse - BlogEingeschränkter Zugriffwww.juravendis.de · 25. August 2026
- 5. Gefälschte ArzneimittelEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-burgert.de · 31. Mai 2022
- 6. Strafbarkeit, Strafen und VerstoßEingeschränkter ZugriffSandra Hofmeister · www.rgra.de · 4. November 2020
- 7. SCHNEIDER || MICKEingeschränkter ZugriffBe · www.strafrecht.hamburg · 28. März 2017
- 8. SCHNEIDER || MICKEingeschränkter ZugriffBe · www.strafrecht.berlin · 13. Mai 2020
Öffentliche Quellen • 26
- 1. 19/1228 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1016 - Alkoholkonsum und AlkoholmissbrauchBundestag Drucksachen · 15. März 2018
- 2. 19/15620 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) 2017/745 und die Verordnung (EU) 2017/746 (Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG)Bundestag Drucksachen · 2. Dezember 2019
- 3. 19/12120 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. Juli 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 2. August 2019
- 4. 19/9508 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und DienstleistungenBundestag Drucksachen · 17. April 2019
- 5. 19/8753 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der ArzneimittelversorgungBundestag Drucksachen · 27. März 2019
- 6. 21/8282 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der FinanzkriminalitätBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 7. 19/7542 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/7151 - Bundespolizeieinsätze in der Silvesternacht 2018/2019Bundestag Drucksachen · 5. Februar 2019
- 8. 19/11017 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. Juni 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 21. Juni 2019