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29. Januar 2026
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6. Mai 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Musterung ärztlich untersucht werden. Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von drei Jahren nach der Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Sie haben sich hierzu nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 und 10 Anwendung. Das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind durch schriftlichen Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid mitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn eine beantragte Überprüfung des Tauglichkeitsgrades ohne ärztliche Untersuchung durchgeführt wird. § 19 Absatz 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 7
- 1. BVerwG 6 C 5.07, Urteil vom 22. August 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 B 85.06, Beschluss vom 01. Februar 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 1 B 43.19, Beschluss vom 17. September 2019Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 B 77.09, Beschluss vom 01. Juni 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 6 B 14.09, Beschluss vom 01. Oktober 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 6 B 46.09, Beschluss vom 28. April 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Verfahrensinformation zu 6 B 39.06Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de