(1) Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat, soweit dies nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten zu den in § 45 genannten Zeitpunkten wie folgt auszustatten:
- 1.
- mit intelligenten Messsystemen bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6 000 Kilowattstunden sowie
- 2.
- mit intelligenten Messystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt
- a)
- bei Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
- b)
- bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt, soweit dies erforderlich ist, um jeweils bis zum Ablauf der gesetzlichen Zieljahre Anlagen zu den nach § 45 Absatz 1 gebotenen Anteilen an der installierten Leistung auszustatten.
(2) Ein grundzuständiger Messstellenbetreiber kann, soweit dies nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten in allen nicht von Absatz 1 genannten Fällen (optionale Einbaufälle) mit intelligenten Messsystemen ausstatten.
(3) Soweit nach diesem Gesetz nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2024/1275 in der Fassung vom 24. April 2024 unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.
(4) § 21 Absatz 3 sowie § 9 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind zu beachten.
(5) Die Ausstattungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2 ist im Hinblick auf die Steuerungseinrichtung nicht für Anlagen anzuwenden, wenn der Anlagenbetreiber
- 1.
- am Verknüpfungspunkt seiner Anlage mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz die maximale Wirkleistungseinspeisung dauerhaft auf 0 Prozent der installierten Leistung begrenzt und
- 2.
- gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreiber in Textform erklärt hat, sicherzustellen, dass seine Anlage dauerhaft keinen Strom in die Elektrizitätsversorgungsnetze einspeist.Der Anlagenbetreiber kann die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung nach Satz 1 Nummer 1 frühestens vier Jahre nach Zugang der Erklärung nach Satz 1 Nummer 2 und nur nach Zugang einer Mitteilung über die beabsichtigte Aufhebung an den grundzuständigen Messstellenbetreiber aufheben. Ab der Ausstattung der Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Recht des Anlagenbetreibers nach Satz 1 frühestens nach vier Jahren wieder ausgeübt werden. Bis zum Ablauf dieser Frist ist weder der Anschlussnehmer noch der Anschlussnutzer berechtigt, die Ausstattung der Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 nachträglich abzuändern oder abändern zu lassen.
Fachbeiträge • 36
- 1. BSI startet Pflicht-Rollout: Verpflichtung und Chance für MessstellenbetreiberEingeschränkter Zugriffwww.wr-recht.de · 23. April 2020
- 2. Brahms Nebel & KollegenEingeschränkter Zugriffwww.bn-kollegen.de · 2. April 2020
- 3. Brahms Nebel & KollegenEingeschränkter Zugriffwww.bn-kollegen.de · 8. Mai 2020
- 4. Brahms Nebel & KollegenEingeschränkter Zugriffwww.bn-kollegen.de · 8. Mai 2020
- 5. Brahms Nebel & KollegenEingeschränkter Zugriffwww.bn-kollegen.de · 16. Februar 2021
- 6. Brahms Nebel & KollegenEingeschränkter Zugriffwww.bn-kollegen.de · 29. April 2020
- 7. Brahms Nebel & KollegenEingeschränkter Zugriffwww.bn-kollegen.de · 29. April 2020
- 8. Brahms Nebel & KollegenEingeschränkter Zugriffwww.bn-kollegen.de · 16. Februar 2021
Öffentliche Quellen • 23
- 1. 19/494 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/363 - Fristeinhaltung für grundzuständige Messstellenbetreiber beim Roll-Out intelligenter Stromzähler (Smart Meter)Bundestag Drucksachen · 19. Januar 2018
- 2. 19/5641 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/4823 - Sicherstellung der Digitalisierung der EnergiewendeBundestag Drucksachen · 9. November 2018
- 3. 19/363 - Kleine Anfrage: Fristeinhaltung für grundzuständige Messstellenbetreiber beim Roll-Out intelligenter Stromzähler (Smart Meter)Bundestag Drucksachen · 20. Dezember 2017
- 4. 19/14661 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. Oktober 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. November 2019
- 5. 21/8298 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor - Drucksache 21/7867 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 6. 19/23482 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Oktober 2020
- 7. 19/25326 - Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/23482, 19/24234, 19/24535 Nr. 10 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Heiko Heßenkemper, Steffen Kotré, Tino Chrupalla, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/23714 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes - Abschaffung des EEG für Anlagen, die ab 1. Januar 2021 in Betrieb genommen werdenBundestag Drucksachen · 16. Dezember 2020
- 8. 19/22806 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21793 - Digitalisierung der EnergiewendeBundestag Drucksachen · 24. September 2020