(1) Statt des Anschlussnutzers kann der Anschlussnehmer einen anderen als den grundzuständigen Messstellenbetreiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet,
- 1.
- alle Zählpunkte der Liegenschaft für Elektrizität mit intelligenten Messsystemen auszustatten und für die Ausstattung von Zählpunkten der Sparte Elektrizität die maßgeblichen Höchstentgelte nach § 30 einzuhalten oder
- 2.
- neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Elektrizität mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der Sparte Gas, Wasser, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway zu bündeln (Bündelangebot) und für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchzuführen einschließlich der Abrechnungsdienstleistungen nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung, soweit das Bündelangebot den Messstellenbetrieb für die Sparte Heizwärme erfasst.
(2) Übt der Anschlussnehmer das Auswahlrecht aus Absatz 1 aus, enden laufende Verträge für den Messstellenbetrieb der betroffenen Sparten entschädigungslos, wenn deren Laufzeit mindestens zur Hälfte abgelaufen ist, frühestens jedoch nach einer Laufzeit von fünf Jahren. Zwischen Ausübung des Auswahlrechts und der Vertragsbeendigung müssen mindestens drei Monate liegen. Betroffenen Messstellenbetreibern aller Sparten ist vor der Ausübung des Auswahlrechts mit einer Frist von sechs Monaten die Möglichkeit zur Abgabe eines eigenen Bündelangebots einzuräumen; bestehende Vertragsverhältnisse nach § 5 Absatz 1 sind dem Anschlussnehmer vom Anschlussnutzer auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Anschlussnehmer hat den Anschlussnutzer spätestens einen Monat vor Ausübung seines Auswahlrechts nach Absatz 1 in Textform über die geplante Ausübung zu informieren. Die Information muss Folgendes enthalten:
- 1.
- eine Vergleichsberechnung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderung aus Absatz 1 Nummer 3,
- 2.
- die Angabe des Zeitpunkts des Messstellenbetreiberwechsels und Erläuterungen zur Durchführung der Liegenschaftsmodernisierung sowie
- 3.
- Angaben zum Messstellenvertrag des Anschlussnehmers, zu Entgelten für den Messstellenbetrieb und deren künftiger Abrechnung.
(4) Solange und soweit der Anschlussnehmer von seinem Auswahlrecht nach Absatz 1 Gebrauch macht, besteht das Auswahlrecht des Anschlussnutzers nach § 5 Absatz 1 nur, wenn der Anschlussnehmer in Textform zustimmt. Die Freiheit des Anschlussnutzers zur Wahl eines Energielieferanten sowie eines Tarifs zur Energiebelieferung darf durch die Ausübung des Auswahlrechts des Anschlussnehmers nach Absatz 1 nicht eingeschränkt werden.
(5) Jeder Anschlussnutzer hat das Recht, vom Anschlussnehmer alle zwei Jahre, bei bereits ausgeübtem Auswahlrecht nach Absatz 1 alle fünf Jahre, die Einholung von zwei verschiedenen Angeboten nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu verlangen. Die Angebote müssen für die Anschlussnutzer verständlich sein und eine Prognose bezüglich der Kosten der Anschlussnutzer vor und nach der Ausübung des Auswahlrechts enthalten.
Fachbeiträge • 140
- 1. Vergangene Veranstaltungen aus 9. November 2022Eingeschränkter Zugriffwww.vdwbayern.de · 9. November 2022
- 2. Vergangene Veranstaltungen aus 21. November 2022Eingeschränkter Zugriffwww.vdwbayern.de · 21. November 2022
- 3. Vergangene Veranstaltungen aus 21. Oktober 2025Eingeschränkter Zugriffwww.vdwbayern.de · 21. Oktober 2025
- 4. Vergangene Veranstaltungen aus 27. JanuarEingeschränkter Zugriffwww.vdwbayern.de · 27. Januar 2026
- 5. Vergangene Veranstaltungen aus 20. November 2025Eingeschränkter Zugriffwww.vdwbayern.de · 20. November 2025
- 6. Vergangene Veranstaltungen aus 20. Juli 2022Eingeschränkter Zugriffwww.vdwbayern.de · 20. Juli 2022
- 7. Vergangene Veranstaltungen aus 20. November 2025Eingeschränkter Zugriffwww.vdwbayern.de · 20. November 2025
- 8. Vergangene Veranstaltungen aus 8. Dezember 2025Eingeschränkter Zugriffwww.vdwbayern.de · 8. Dezember 2025
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/151 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. November 2017 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. Dezember 2017
- 2. 20/9187 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/7031, 20/8165 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 8. November 2023
- 3. 20/14199 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der NetzregulierungBundestag Drucksachen · 13. Dezember 2024
- 4. 21/1497 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 8. September 2025