(1) Zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines bundesweit einheitlichen Sicherheitsniveaus für den Betrieb von zertifizierten Smart-Meter-Gateways führt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesnetzagentur soweit erforderlich folgende Maßnahmen durch:
- 1.
- die Analyse, Priorisierung und eine in Abhängigkeit von Lebenszyklus und Bedrohungslage differenzierte Bewertung von Schwachstellen von Smart-Meter-Gateways sowie die Entscheidung über Software-Updates zu deren Behebung und über sonstige Maßnahmen des Smart-Meter-Gateway-Administrators,
- 2.
- die Planung und Erarbeitung von neuen Versionen der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2,
- 3.
- die Einbringung von neuen Versionen der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 in das Verfahren nach § 27 und deren anschließende Freigabe.
(2) Geeignete Informationen stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten bereit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist von sämtlichen ergriffenen Maßnahmen vorab oder bei Gefahr im Verzug nachträglich zu informieren.
Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse lautet www.bsi.bund.de.Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/11370 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/11065 - Verzögerte Einführung von intelligenten Messsystemen (Smart Meter)Bundestag Drucksachen · 3. März 2017
- 2. 20/6457 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/5549 - Entwurf eines Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/6006 - Entwurf eines Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der EnergiewendeBundestag Drucksachen · 19. April 2023