Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
4. Dezember 2013
4. Dezember 2013
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11. September 2026
11. September 2026
(1) Der Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt (Ausschuss) besteht aus den nach Maßgabe des § 108 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes berufenen
- 1.
- ständigen Mitgliedern mit Stimmrecht und
- 2.
- ständigen beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht.
(2) An den Sitzungen des Ausschusses nehmen jeweils nur die Mitglieder teil. Ein Mitglied, das an der Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses verhindert ist, wird durch seinen jeweiligen Stellvertreter vertreten; in diesem Fall nimmt der Stellvertreter die Rechte und Pflichten des vertretenen Mitgliedes wahr.
(3) Scheidet ein Mitglied oder dessen Vertreter vor Ablauf der Berufungszeit aus dem Ausschuss aus, hat die entsendungsberechtigte Behörde oder sonstige Einrichtung unverzüglich eine neue Person für den Rest der ursprünglichen Berufungszeit dem Bundesministerium zu benennen.
(4) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Vertreter sind in ihrer fachlichen Meinung unabhängig und weisungsfrei.