DoctrineDoctrine
§ 2
  • Fachbeiträge
  • Öffentliche Quellen
  1. AusglZSV

§ 1 AusglZSV - Prüfungsantrag, Zuständigkeit

(1) Die Einleitung des Prüfungsverfahrens kann von Personen beantragt werden, die behaupten, durch das Vorliegen eines Tatbestandes des § 21 Abs. 3 Satz 1 des Zollgesetzes betroffen zu sein. Antragsberechtigt sind auch Wirtschaftsvereinigungen oder Wirtschaftsorganisationen, denen die in Satz 1 genannten Personen angehören.

(2) Der Antrag ist je nach Art der eingeführten Waren bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder bei dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu stellen, deren Zuständigkeitsbereiche sich nach der Einfuhrliste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung richten.

(3) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß enthalten

1.
die Bezeichnung der in das Zollgebiet eingeführten Waren, auf die sich das Prüfungsverfahren beziehen soll,
2.
das Ursprungsland (§ 28 des Zollgesetzes) der eingeführten Waren.
Der Antrag soll die Tatsachen und Beweismittel angeben, aus denen sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Antidumpingzollsätzen oder von Ausgleichszollsätzen vorliegen.
Weitere Inhalte
  • ArbG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2022 - 4 Ca 6736/21
  • BGH, Beschluss vom 25.04.2023 - II ZR 96/22
  • LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2024 - 8 Sa 18/24
  • § 4 IntPatÜbkG - Einreichung europäischer Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt
  • § 1 DAFPrV - Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
  • § 7 RSAV - Verarbeitung von Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
Doctrine
Europas Legal AI Plattform
linkedinXfacebookyoutubeinstgram
Forseti SAS - USt-IdNr. FR41820867877 - Alle Rechte vorbehalten
Unterstützung
Doctrine Deutschland BlogHelp centerImpressumAllgemeine NutzungsbedingungenAllgemeine GeschäftsbedingungenDatenschutzerklärungTrust CenterCookie-Richtlinie
Seitenübersicht
RechtsprechungGesetze
Doctrine
Doctrine 🇫🇷Doctrine 🇮🇹
RegistrierungAnmelden