(1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im Voraus zu zahlen.
(2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von monatlich vier Fünfteln des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden Bedarfs unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.
(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.
Fachbeiträge • 6
- 1. Archiv Sozialrecht 2009Eingeschränkter Zugriffwww.ra-klose.com · 23. September 2020
- 2. Archiv Sozialrecht 2009Eingeschränkter Zugriffwww.ra-klose.com · 23. September 2020
- 3. Aller (Studien)Anfang ist schwerEingeschränkter ZugriffHelge Hildebrandt · www.sozialberatung-kiel.de · 2. Januar 2023
- 4. Aller (Studien)Anfang ist schwerEingeschränkter ZugriffHelge Hildebrandt · www.sozialberatung-kiel.de · 2. Januar 2023
- 5. BundessozialgerichtEingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 6. BundessozialgerichtEingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/15273 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des AufstiegsfortbildungsförderungsgesetzesBundestag Drucksachen · 18. November 2019
- 2. 20/10714 - Große Anfrage: Bearbeitungsdauer von Anträgen auf Auslands-BAföGBundestag Drucksachen · 19. März 2024
- 3. 20/10911 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/10713 - Bearbeitungsdauer von Anträgen auf Auslands-BAföGBundestag Drucksachen · 3. April 2024
- 4. 20/10713 - Kleine Anfrage: Bearbeitungsdauer von Anträgen auf Auslands-BAföGBundestag Drucksachen · 19. März 2024