(1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage, einer Eigenwasserversorgungsanlage oder, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen:
- 1.
- die Errichtung der Wasserversorgungsanlage,
- 2.
- die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
- 3.
- die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann,
- 4.
- den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person und
- 5.
- die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage.
(2) Der Betreiber einer mobilen Wasserversorgungsanlage, durch die das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, hat dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen:
- 1.
- die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
- 2.
- die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann,
- 3.
- den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt, und
- 4.
- die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage.
(3) Der Betreiber einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen:
- 1.
- die Errichtung der Wasserversorgungsanlage,
- 2.
- die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
- 3.
- die voraussichtliche Dauer des Betriebs der Wasserversorgungsanlage,
- 4.
- den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt, und
- 5.
- die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt.
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 18/10938 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer KrankheitenBundestag Drucksachen · 23. Januar 2017
- 2. 18/12604 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/10938, 18/11187, 18/11225 Nr. 9 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer KrankheitenBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 3. 18/11187 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten - Drucksache 18/10938 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 15. Februar 2017