Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
13. September 2003
13. September 2003
>
Version
31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Fachbeiträge • 10
- 1. BGH: Kein Beweisverwertungsverbot bei Auskunft zum FilesharingEingeschränkter ZugriffNiklas Plutte · www.ra-plutte.de · 13. Juli 2017
- 2. Kein Beweisverwertungsverbot bei Auskunft zum FilesharingEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 23. Juli 2017
- 3. Strafbare Urheberrechtsverletzung, §106 UrhGEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 5. Juni 2020
- 4. BGH zu Datenabfrage bei Providern nach FilesharingEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 14. Juli 2017
- 5. GNotKG: Kostenreform bringt GebührenerhöhungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 28. August 2013
- 6. GNotKG: Kostenreform bringt GebührenerhöhungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 28. August 2013
- 7. Kein Beweisverwertungsverbot bei einer Auskunft zum FilesharingEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 13. Juli 2017
- 8. law blogEingeschränkter Zugriffhttps://www.lawblog.de/ · 8. Februar 2010