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Version
13. September 2003
13. September 2003
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1. Januar 2014
1. Januar 2014
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31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
(1) Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.
(2) Verwaiste Werke im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Werke und sonstige Schutzgegenstände in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Schriften,
- 2.
- Filmwerke sowie Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
- 3.
- Tonträger
(3) Gibt es mehrere Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts, kann dieser auch dann vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn selbst nach sorgfältiger Suche nicht alle Rechtsinhaber festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten, aber von den bekannten Rechtsinhabern die Erlaubnis zur Nutzung eingeholt worden ist.
(4) Bestandsinhalte, die nicht erschienen sind oder nicht gesendet wurden, dürfen durch die jeweilige in Absatz 2 genannte Institution genutzt werden, wenn die Bestandsinhalte von ihr bereits mit Erlaubnis des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und sofern nach Treu und Glauben anzunehmen ist, dass der Rechtsinhaber in die Nutzung nach Absatz 1 einwilligen würde.
(5) Die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung durch die in Absatz 2 genannten Institutionen sind nur zulässig, wenn die Institutionen zur Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben handeln, insbesondere wenn sie Bestandsinhalte bewahren und restaurieren und den Zugang zu ihren Sammlungen eröffnen, sofern dies kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dient. Die Institutionen dürfen für den Zugang zu den genutzten verwaisten Werken ein Entgelt verlangen, das die Kosten der Digitalisierung und der öffentlichen Zugänglichmachung deckt.
Fachbeiträge • 4
- 1. Porträtkunst - und das Vervielfältigungsrecht des PortraitiertenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. September 2014
- 2. BMJ: Referentenentwurf zur Reform des UrheberrechtsEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Alexander Jakobs · www.jakobs-juchem.de · 7. März 2013
- 3. § 3 Recht der Werknutzung / c) ZwangslizenzEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Theodor Enders · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 20. April 2022
- 4. Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des UrheberrechtsgesetzesEingeschränkter ZugriffChristoph Killer · https://www.dury.de/ · 15. Dezember 2013
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 18/10813 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/9633 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des BundesarchivrechtsBundestag Drucksachen · 11. Januar 2017
- 2. 18/12329 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG)Bundestag Drucksachen · 15. Mai 2017
- 3. 19/6970 - Unterrichtung: Medien- und Kommunikationsbericht der Bundesregierung 2018Bundestag Drucksachen · 14. Januar 2019
- 4. 19/27426 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen BinnenmarktesBundestag Drucksachen · 9. März 2021
- 5. 20/1825 - Unterrichtung: Evaluierungsbericht der Bundesregierung zu den durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz reformierten Vorschriften der §§ 60a bis 60h des UrheberrechtsgesetzesBundestag Drucksachen · 5. Mai 2022