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1. Juli 2002
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1. März 2017
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31. Dezember 2024
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen
- 1.
- über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),
- 2.
- über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und
- 3.
- über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).
Fachbeiträge • 1
- 1. Aufnahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einen FilmEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 11. Dezember 2016