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1. Juli 2002
1. Juli 2002
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1. März 2017
1. März 2017
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31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen
- 1.
- über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),
- 2.
- über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und
- 3.
- über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).
Fachbeiträge • 6
- 1. All3MediaEingeschränkter Zugriffwww.all3media.de · 3. Dezember 2020
- 2. Sog. „Buy Out“-Klauseln im Lichte des § 40a UrheberrechtsgesetzEingeschränkter ZugriffSven Hörnich · www.sven-hoernich.de · 6. April 2017
- 3. 16 NachvergütungsanspruchEingeschränkter ZugriffDr. Bernhard Knies · www.new-media-law.net · 14. Januar 2018
- 4. BGH vom 22.09.2011 zum Anspruch auf angemessene Beteiligung des Miturhebers´(I ZR 127/10Eingeschränkter ZugriffKai Jüdemann · www.ra-juedemann.de · 13. März 2012
- 5. Fortbestand einer Softwarelizenz trotz Rückruf des UrhebersEingeschränkter ZugriffRainer Ihde · www.ihde.de · 10. Juli 2006
- 6. Aufnahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einen FilmEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 11. Dezember 2016
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/27426 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen BinnenmarktesBundestag Drucksachen · 9. März 2021