(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach den §§ 70 und 71 sind auch auf wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1990 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer wissenschaftlichen Ausgabe oder einer Ausgabe nachgelassener Werke eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des verwandten Schutzrechtes verlängert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 11/5744 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 11/4792 - Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der ProduktpiraterieBundestag Drucksachen · 21. November 1989
- 2. 15/38 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der InformationsgesellschaftBundestag Drucksachen · 6. November 2002
- 3. 16/1828 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der InformationsgesellschaftBundestag Drucksachen · 15. Juni 2006