(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- 1.
- Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
- 2.
- die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;
- 3.
- die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht
- 1.
- zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,
- 2.
- an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,
- 3.
- für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
Fachbeiträge • 35
- 1. Trade Secret Protection in GermanyEingeschränkter ZugriffMark Peters And Stanislav Lechzier · www.grunecker.de · 7. Oktober 2021
- 2. Urheberrecht: EuGH prüft Zulässigkeit von Cheat-SoftwareEingeschränkter ZugriffMarvin Oppong · www.lhr-law.de · 29. März 2023
- 3. Urheberrechtlicher Schutz von ComputerprogrammenEingeschränkter ZugriffHarald Brennecke · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 4. Urheberrechtsreform: Was ändert sich im Bereich Software?Eingeschränkter Zugriffhttps://mkm.legal · 16. November 2021
- 5. Urheberrechtsreform: Was ändert sich im Bereich Software?Eingeschränkter Zugriffhttps://mkm.legal · 16. November 2021
- 6. Wirksamkeit der GPL - LG Frankfurt, Urteil vom 06.09.06, Az.: 2-06 O 224/06Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 7. BGH, Urteil v. 06.10.2016, Az.: I ZR 25/15Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 8. BGH, Urteil v. 06.10.2016, Az.: I ZR 25/15Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/7698 - Antrag: Digitalisierung ernst nehmen - IT-Sicherheit stärkenBundestag Drucksachen · 12. Februar 2019
- 2. 19/7589 - Antrag: Offen für die Zukunft - Offene Standards für eine gerechte und gemeinwohlorientierte Gestaltung der Digitalisierung nutzenBundestag Drucksachen · 8. Februar 2019