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13. September 2003
13. September 2003
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31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.
(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.
Fachbeiträge • 47
- 1. Privatkopien unveröffentlichter WerkeEingeschränkter ZugriffRa Dr. Thomas Jochheim, Klinkert Rechtsanwälte, Frankfurt/M., Www.Klinkert.Pro · anwalt-suchservice.de/ass/ran/christian_beil_miesbach.html · 31. März 2016
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Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/27426 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen BinnenmarktesBundestag Drucksachen · 9. März 2021
- 2. 20/1825 - Unterrichtung: Evaluierungsbericht der Bundesregierung zu den durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz reformierten Vorschriften der §§ 60a bis 60h des UrheberrechtsgesetzesBundestag Drucksachen · 5. Mai 2022