Über das Gesetz
| Inkrafttreten : | 1. Januar 1900 |
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| Letzte Änderung : | 29. Mai 2026 |
Versionen des Textes
- Teil 1 Urheberrecht
- Abschnitt 1 Allgemeines
- § 1
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.