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1. April 2009
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5. November 2024
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Das Dienstgericht entscheidet
- 1.
- in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;
- 2.
- über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;
- 3.
- bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
- a)
- Nichtigkeit einer Ernennung,
- b)
- Rücknahme einer Ernennung,
- c)
- Entlassung,
- d)
- Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
- e)
- eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;
- 4.
- bei Anfechtung
- a)
- einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
- b)
- der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,
- c)
- einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
- d)
- der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
- e)
- einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,
- f)
- einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung.
Fachbeiträge • 2
- 1. BVerwG 2 B 70.09, Beschluss vom 17. September 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 2 C 23.05, Urteil vom 30. März 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de