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1. April 2024
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5. November 2024
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf
- 1.
- Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat,
- 1a.
- Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Tat, die nach § 130 des Strafgesetzbuchs (Volksverhetzung) strafbar ist,
- 2.
- Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,
- 3.
- Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder
- 4.
- Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes,
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