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29. Juli 2017
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die zuständige Behörde erarbeitet eine zusammenfassende Darstellung
- 1.
- der Umweltauswirkungen des Vorhabens,
- 2.
- der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, und
- 3.
- der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie
- 4.
- der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft.
(2) Die zusammenfassende Darstellung soll möglichst innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Erörterung im Beteiligungsverfahren erarbeitet werden.
Fachbeiträge • 1
- 1. Verfahrensinformation zu 7 B 9.21Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de