Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
15. Dezember 2006
15. Dezember 2006
>
Version
29. Juli 2017
29. Juli 2017
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die
- 1.
- in der Anlage 5 Nummer 1 aufgeführt sind oder
- 2.
- in der Anlage 5 Nummer 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen.
(2) Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von Absatz 4 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt.
(3) Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.
(4) Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 6 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren nach § 43 Absatz 2 zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach Satz 1 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die in § 41 genannten Behörden sind bei der Vorprüfung nach Satz 1 zu beteiligen. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren.
Fußnote
§ 35 Abs. 1 Nr. 2 idF d. G v. 20.7.2017 I 2808 iVm Anlage 5 Nr. 2.7 idF d. G v. 21.1.2013 I 95: Niedersachsen - Abweichung durch Anlage 3 Nr. 1.1 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) v. 30.4.2007 Nds. GVBl. S. 179 idF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. l G v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 122 mWv 1.3.2010; Abweichung aufgeh. durch § 8 Satz 2 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) v. 18.12.2019 Nds. GVBl. S. 437 mWv 28.12.2019 (vgl. BGBl. I 2020, 113)
§ 35 Abs. 1 Nr. 2 idF d. G v. 20.7.2017 I 2808 iVm Anlage 5 Nr. 2.7 idF d. G v. 21.1.2013 I 95: Niedersachsen - Abweichung durch § 3 Abs. 3 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) v. 18.12.2019 Nds. GVBl. S. 437 mWv 28.12.2019 (vgl. BGBl. I 2020, 114)
Fachbeiträge • 9
- 1. Initiativstellungnahme des Deutschen Anwaltvereins: Erforderliche Änderung des § 13b BauGB aufgrund des Urteils des BVerwGEingeschränkter ZugriffJan-Ole Jena · www.sparwasser-schmidt.de · 19. September 2023
- 2. Update Umweltrecht GesetzgebungEingeschränkter Zugriffwww.bbgundpartner.de · 18. August 2026
- 3. Nationales Aktionsprogramm Nitrat - und die DüngeverordnungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. Februar 2026
- 4. BVerwG 9 A 7.19, Urteil vom 03. November 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 7 C 3.19, Urteil vom 27. Februar 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. Verfahrensinformation zu 9 A 12.19Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 7 C 2.20, Urteil vom 28. Mai 2021Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. Verfahrensinformation zu 7 C 3.19Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 10
- 1. 19/14337 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 22. Oktober 2019
- 2. 19/22252 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung für die siebte Überprüfungskonferenz im Mai 2021 zur Erfüllung des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver AbfälleBundestag Drucksachen · 21. August 2020
- 3. 19/26160 - Unterrichtung: Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder - Fortschreibung - Wertschätzen statt WegwerfenBundestag Drucksachen · 7. Januar 2021
- 4. 20/11180 - Beschlussempfehlung und Bericht: Zweite Beschlussempfehlung und Zweiter Bericht des Ausschusses für Klimaschutz und Energie zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8657 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer EnergieerzeugungBundestag Drucksachen · 24. April 2024
- 5. 20/11226 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze und zur Änderung des BundesbedarfsplangesetzesBundestag Drucksachen · 29. April 2024
- 6. 20/13081 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 30. September 2024
- 7. 20/11911 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung für die achte Überprüfungskonferenz im März 2025 zur Erfüllung des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver AbfälleBundestag Drucksachen · 20. Juni 2024
- 8. 21/1491 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und StromnetzeBundestag Drucksachen · 8. September 2025