(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit
- 1.
- bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
- 2.
- bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert,
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
Fachbeiträge • 7
- 1. Der Jobcenter-Beamte und der Personalrat der Bundesagentur für ArbeitEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. März 2011
- 2. BVerwG 6 P 4.13, Beschluss vom 24. September 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 6 P 16.08, Beschluss vom 14. Dezember 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 P 1.11, Beschluss vom 16. April 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 6 PB 27.13, Beschluss vom 11. Oktober 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 5 P 10.15, Beschluss vom 31. Januar 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 6 PB 17.12, Beschluss vom 18. Januar 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de