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4. September 2013
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5. April 2017
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1. April 2024
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25. Juli 2024
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15. Januar 2026
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(1) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor Aufnahme dieser Tätigkeit oder dieser Beschäftigung schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet
- 1.
- drei Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, wenn die Beamtin oder der Beamte mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt, und
- 2.
- in den übrigen Fällen fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Zur Anzeige jeder Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes verpflichtet ist eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, wenn sie oder er
- 1.
- vor Eintritt in den Ruhestand politische Beamtin oder politischer Beamter nach § 54 Absatz 1 war oder
- 2.
- in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses betraut gewesen ist mit mindestens einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes.
(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 endet
- 1.
- fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, wenn die Beamtin oder der Beamte mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt, und
- 2.
- in den übrigen Fällen sieben Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(4) Die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, so kann die zuständige Behörde die Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen.
(5) Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, die in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses betraut gewesen sind mit mindestens einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes erfordert, bedürfen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner der vorherigen Genehmigung, sofern die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung einen Bezug zu sicherheitsempfindlichen Belangen aufweist. Die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung endet
- 1.
- fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, wenn die Beamtin oder der Beamte mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt, und
- 2.
- in den übrigen Fällen sieben Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(6) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Auch, wenn die zuständige Behörde auf anderem Weg als durch die Anzeige Kenntnis von der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung erlangt, ist sie verpflichtet, diese Tätigkeit oder Beschäftigung zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen. Liegen die Voraussetzungen für eine Untersagung nur für einen kürzeren Zeitraum vor, so ist die Untersagung nur bis zum Ende dieses Zeitraums auszusprechen. Entsprechendes gilt für die Versagung der Genehmigung in den Fällen des Absatzes 5.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen sowie für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld entsprechend.
(8) Zuständige Behörde ist die letzte oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Fachbeiträge • 5
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 5. August 2026
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Öffentliche Quellen • 43
- 1. 19/5646 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/4933 - Vergabe von Aufträgen an externe Beratungsunternehmen durch das Bundesministerium der VerteidigungBundestag Drucksachen · 9. November 2018
- 2. 19/283 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/61 - Lobbyismus und Drehtür-Effekt beim Ostsee-Pipeline-Projekt Nord StreamBundestag Drucksachen · 15. Dezember 2017
- 3. 19/2526 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/2029 - Zusammenarbeit von Bundesregierung und externen Interessenträgern (Teil 2)Bundestag Drucksachen · 15. Juni 2018
- 4. 19/5440 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. Oktober 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 2. November 2018
- 5. 19/7796 - Fragen: Fragen für die Fragestunde der 82. Sitzung des Deutschen Bundestages am Mittwoch, dem 20. Februar 2019Bundestag Drucksachen · 15. Februar 2019
- 6. 19/7800 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/7137 - Der verkündete Exportstopp deutscher Rüstungsgüter nach Saudi-Arabien und die Rolle von RheinmetallBundestag Drucksachen · 8. Februar 2019
- 7. 19/8082 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 25. Februar 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. März 2019
- 8. 19/10441 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Mai 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 24. Mai 2019