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Version
1. Juli 2017
1. Juli 2017
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15. Januar 2026
15. Januar 2026
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat auf Verlangen das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfahren die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Für den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.
Fachbeiträge • 12
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Öffentliche Quellen • 16
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- 3. 19/14529 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/13274 - Möglicher Drehtüreffekt - Wechsel aus Bundesministerien in die WirtschaftBundestag Drucksachen · 28. Oktober 2019
- 4. 19/23516 - Kleine Anfrage: Spekulation mit Wertpapieren bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Aufsichts- und Prüfbehörden sowie der BundesregierungBundestag Drucksachen · 20. Oktober 2020
- 5. 19/24201 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/23516 - Spekulation mit Wertpapieren bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Aufsichts- und Prüfbehörden sowie der BundesregierungBundestag Drucksachen · 10. November 2020
- 6. 19/17630 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. März 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 6. März 2020
- 7. 19/22784 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 23. September 2020
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