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11. Juli 2013
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4. September 2013
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1. April 2024
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15. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
- sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
- 2.
- an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
- 3.
- gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
- 4.
- einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
Fachbeiträge • 93
- 1. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 2. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 3. BVerwG 1 D 5.05, Urteil vom 05. Juli 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 5. Entscheidung findenEingeschränkter Zugriffwww.bundesverfassungsgericht.de
- 6. BVerwG 1 D 23.03, Urteil vom 17. März 2004Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 C 24.13, Urteil vom 27. November 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 1 D 16.05, Urteil vom 11. Januar 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de