(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
Fachbeiträge • 8
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- 3. BVerwG 2 B 145.11, Beschluss vom 16. April 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
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- 5. BVerwG 2 A 3.13, Urteil vom 03. Dezember 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 B 108.13, Beschluss vom 04. Juni 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 6 P 5.12, Beschluss vom 30. Januar 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 2 A 8.08, Urteil vom 28. April 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de