(1) Beamtinnen und Beamte, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 35 Prozent der Altersteilzeit-Bruttobesoldung (Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag).
(2) Zur Altersteilzeit-Bruttobesoldung im Sinne des Absatzes 1 zählen:
- 1.
- das Grundgehalt,
- 2.
- der Familienzuschlag,
- 3.
- die Amtszulagen,
- 4.
- die Stellenzulagen,
- 5.
- die Überleitungszulagen,
- 6.
- die Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung der Bezüge nach den Nummern 1 bis 5 zustehen,
- 7.
- die vermögenswirksamen Leistungen,
- 8.
- das Leistungsentgelt nach § 2 der Postbankleistungsentgeltverordnung,
- 9.
- die Zulagen nach § 3 der PNU-Prämien- und ‑Zulagenverordnung.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/14438 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung (Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz - BBVAngG)Bundestag Drucksachen · 8. Januar 2025