Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Januar 2019
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17. September 2022
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9. Dezember 2022
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10. Dezember 2025
10. Dezember 2025
(1) Bei der Durchführung der folgenden infektionshygienischen oder hygienischen Überwachung unterliegen Personen, die über Tatsachen Auskunft geben können, die für die jeweilige Überwachung von Bedeutung sind, den in Absatz 2 genannten Pflichten und haben die mit der jeweiligen Überwachung beauftragten Personen die in Absatz 3 genannten Befugnisse:
- 1.
- infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 23 Absatz 6,
- 2.
- infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 35 Absatz 1 Satz 3 und § 36 Absatz 1 und 2,
- 3.
- hygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt oder die sonst zuständige Behörde nach § 37 Absatz 3 und
- 4.
- infektionshygienische Überwachung durch die zuständige Behörde nach § 41 Absatz 1 Satz 2.
(2) Personen, die über Tatsachen Auskunft geben können, die für die Überwachung von Bedeutung sind, sind verpflichtet, den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich des tatsächlichen Standes entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.
(3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, befugt,
- 1.
- Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu Betriebs-und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen,
- 2.
- sonstige Grundstücke sowie Wohnräume tagsüber an Werktagen zu betreten und zu besichtigen,
- 3.
- in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen,
- 4.
- sonstige Gegenstände zu untersuchen oder
- 5.
- Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen.
(4) Weitergehende Pflichten und Befugnisse, insbesondere unter den Voraussetzungen der §§ 16 oder 17 oder nach den Vorschriften des 5. Abschnitts, bleiben unberührt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/5593 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/4453, 19/4729, 19/4944 Nr. 6 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Axel Gehrke, Marc Bernhard, Stephan Brandner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/4537 - Gerechte Finanzierungsgrundlagen für die Erbringung behandlungspflegerischer Leistungen in der stationären, ambulanten und häuslichen Pflege c) zu dem Antrag der Abgeordneten Harald Weinberg, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/4523 - Ausreichend Krankenhauspersonal dauerhaft sichern d) zu dem Antrag der Abgeordneten Pia Zimmermann, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/4524 - Pflegepersonal in der Altenpflege nachhaltig stärkenBundestag Drucksachen · 7. November 2018
- 2. 19/19368 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG)Bundestag Drucksachen · 20. Mai 2020
- 3. 20/3429 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. September 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 16. September 2022
- 4. 20/2297 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des InfektionsschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 20. Juni 2022