Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
19. November 2020
19. November 2020
>
Version
31. März 2021
31. März 2021
>
Version
23. April 2021
23. April 2021
>
Version
24. September 2022
24. September 2022
>
Version
1. Oktober 2022
1. Oktober 2022
>
Version
10. Dezember 2025
10. Dezember 2025
>
Version
9. März 2026
9. März 2026
(1) Die nach den Vorschriften des Bundes-Seuchengesetzes bestehende Erlaubnis für das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern gilt im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Erlaubnis im Sinne des § 44; bei juristischen Personen gilt dies bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nach § 48 zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 bei den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen vorliegt; die Maßgabe gilt auch, wenn der Erlaubnisinhaber nicht selbst die Leitung der Tätigkeiten übernommen hat und bei der von ihm mit der Leitung beauftragten Person ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt. Die Beschränkung des § 47 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht für die in § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Seuchengesetzes genannten Personen, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes sie selbst oder diejenigen Personen, von denen sie mit der Leitung der Tätigkeiten beauftragt worden sind, Inhaber einer insoweit unbeschränkten Erlaubnis sind. Bei Personen, die die in § 20 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes bezeichneten Arbeiten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes berechtigt durchgeführt haben, bleibt die Befreiung von der Erlaubnis für diese Arbeiten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes bestehen; § 45 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.
(2) Ein Zeugnis nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes gilt als Bescheinigung nach § 43 Abs. 1.
(3) Auf Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 gegen das nach § 66 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung verpflichtete Land, die nach dem 18. November 2020 rechtshängig werden, sind § 58 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 70 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fristen frühestens am 19. November 2020 zu laufen beginnen.
(4) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 3 gilt eine vor dem 30. März 2021 getroffene Feststellung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 erst dann als nach § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgehoben, wenn der Deutsche Bundestag das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht bis zum 1. Juli 2021 feststellt.
(5) Auf Streitigkeiten über Ansprüche nach § 65 gegen das nach § 66 Absatz 1 Satz 2 zur Zahlung verpflichtete Land, die nach dem 30. März 2021 rechtshängig werden, sind § 58 Absatz 2 Satz 1, § 70 Absatz 1 Satz 1 und § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fristen frühestens am 31. März 2021 zu laufen beginnen.
(6) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 4 des Tiergesundheitsgesetzes gilt § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 9. März 2026 geltenden Fassung.
Fachbeiträge • 4
- 1. Feststellung des Fortbestehens der epidemischen LageEingeschränkter ZugriffSüdwesttextil · www.suedwesttextil.de · 27. Dezember 2021
- 2. Corona-Schutz-Ausnahmenverordnung & Änderungen des IfSGEingeschränkter ZugriffSüdwesttextil · www.suedwesttextil.de · 27. Dezember 2021
- 3. Corona-Pandemie: Ablehnung einstweilige Anordnung vom 05.05.2021Eingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 10. Mai 2021
- 4. Corona - und die nächtlichen AusgangsbeschränkungenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. Mai 2021
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 19/27291 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/26545 - Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen b) zu dem Antrag der Abgeordneten Detlev Spangenberg, Paul Viktor Podolay, Dr. Robby Schlund, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/26899 - Ständige Epidemiekommission einrichten - Unabhängige, ausgewogene und umfassende Expertise für den Seuchenschutz in Deutschland sicherstellen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Robby Schlund, Peter Boehringer, Stephan Brandner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/26903 - Sofortige Beendigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite - Ende mit dem Endlos-LockdownBundestag Drucksachen · 3. März 2021
- 2. 20/3328 - Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/2573 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 b) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/2564 - Gut vorbereitet für den Herbst - Pandemiemanagement verbessern c) zu dem Antrag der Abgeordneten Kathrin Vogler, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 20/2581 - Auf sich verändernden Pandemieverlauf vorbereiten - Maßnahmenplan vorlegenBundestag Drucksachen · 7. September 2022
- 3. 19/30398 - Antrag: Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler TragweiteBundestag Drucksachen · 8. Juni 2021
- 4. 19/28732 - Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/28444 - Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite b) zu dem Antrag der Abgeordneten Pia Zimmermann, Susanne Ferschl, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/24453 - Corona-Strategie für besonders gefährdete Menschen zum Nutzen der ganzen Gesellschaft c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Achim Kessler, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/25882 - Lockdown-Maßnahmen durch Gesetze, nicht durch Verordnungen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Achim Kessler, Susanne Ferschl, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/27960 - Mehr Sicherheit und Lebensqualität mit Schnelltests und Selbsttests für alleBundestag Drucksachen · 20. April 2021
- 5. 20/90 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksachen 20/15, 20/78 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler TragweiteBundestag Drucksachen · 17. November 2021
- 6. 19/29398 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27636 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (Gerichtsvollzieherschutzgesetz - GvSchuG)Bundestag Drucksachen · 5. Mai 2021