(1) Für eine Nebentätigkeit im Bundesdienst (§ 3) wird grundsätzlich eine Vergütung nicht gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden für
- 1.
- Gutachtertätigkeiten und schriftstellerische Tätigkeiten,
- 2.
- Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.
(2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt nicht übersteigen
| für Beamte in den Besoldungsgruppen | Euro (Bruttobetrag) |
|---|---|
| A 1 bis A 8 | 3.700 |
| A 9 bis A 12 | 4.300 |
| A 13 bis A 16, B 1, C 1, C 2 bis C 3, R 1 und R 2 | 4.900 |
| B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5 | 5.500 |
| ab B 6, ab R 6 | 6.100. |
Innerhalb des Höchstbetrages ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.
(3) Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im Bundesdienst oder für sonstige Nebentätigkeiten, die er im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, so hat er sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten die in Absatz 2 Satz 1 genannten Bruttobeträge übersteigen. Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den Vergütungen abzusetzen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen Aufwendungen für
- 1.
- Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Beträge,
- 2.
- die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteilsausgleich),
- 3.
- sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material.
(4) Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 sind abzuliefern, sobald sie den Betrag übersteigen, der dem Beamten zu belassen ist.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 treffen auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte insoweit, als die Vergütungen für vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeiten gewährt sind.
Fachbeiträge • 3
- 1. BerufsgenossenschaftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. März 2026
- 2. GeschäftsführerEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. Mai 2026
- 3. Öffentlicher Dienst 4Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. Juni 2021
Öffentliche Quellen • 27
- 1. 6/3628 - Unterrichtung: Über- und außerplanmäßige Haushaltsausgaben im 4. Vierteljahr des Haushaltsjahres 1971Bundestag Drucksachen · 28. Juni 1972
- 2. 13/6025 - Ergänzung zu den Beschlussempfehlungen: zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1997 (Haushaltsgesetz 1997) - Drucksachen 13/5200, 13/5836 -Bundestag Drucksachen · 15. November 1996
- 3. 14/244 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Zeit vom 21. bis 31. Dezember 1998 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 30. Dezember 1998
- 4. 13/7862 - Antwort: Nebentätigkeiten im öffentlichen DienstBundestag Drucksachen · 5. Juni 1997
- 5. 14/1400 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2000 (Haushaltsgestz 2000)Bundestag Drucksachen · 13. August 1999
- 6. 14/4000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001 (Haushaltsgesetz 2001)Bundestag Drucksachen · 18. August 2000
- 7. 14/6800 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (Haushaltsgesetz 2002)Bundestag Drucksachen · 17. August 2001
- 8. 15/150 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 (Haushaltsgesetz 2003 )Bundestag Drucksachen · 29. November 2002