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1. Januar 2002
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1. Januar 2009
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18. August 2009
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6. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) 1Der Schuldner der Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu führen. 2Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein:
- 1.
- Name und Wohnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldners),
- 2.
- Höhe der Vergütungen in Euro,
- 3.
- Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten,
- 4.
- Tag, an dem die Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind,
- 5.
- Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen Steuer.
(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und bei Außenprüfungen, die bei dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten und abgeführt worden sind.
Fußnote
(+++ § 73d Abs. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 84 +++)