Version
1. Januar 2015
1. Januar 2015
>
Version
1. September 2021
1. September 2021
>
Version
16. Januar 2026
16. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt
- 1.
- frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
- 2.
- frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
- 1.
- während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
- 2.
- ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.
Fachbeiträge • 56
- 1. Ein Antrag, mehrfacher KündigungsschutzEingeschränkter Zugriffwww.beck-aktuell.de · 23. Juni 2026
- 2. Kündigung Führungskraft wegen Elternzeit-FreigabeEingeschränkter ZugriffDirk Tholl · https://kanzlei-tholl.de/blog/blog.html · 20. März 2026
- 3. LAG Hamm: Vorverlagerter Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG bei ElternzeitEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 25. Februar 2026
- 4. Kündigung in Elternzeit - Verlust der Beitragsfreiheit in der gesetzlichen KrankenversicherungEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 5. Sonderkündigungsschutz für besondere PersonengruppenEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 6. Bei Formmangel Kündigung möglichEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 11. Mai 2016
- 7. Bei Formmangel Kündigung möglichEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 11. Mai 2016
- 8. Neues zur MassenentlassungsanzeigeEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de