Version
18. September 2012
18. September 2012
>
Version
26. November 2019
26. November 2019
>
Version
1. Mai 2025
1. Mai 2025
>
Version
16. Januar 2026
16. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Zur Abschätzung von Auswirkungen der Änderungen dieses Gesetzes im Rahmen der Zwecke nach § 24 übermittelt das Statistische Bundesamt auf Anforderung des fachlich zuständigen Bundesministeriums diesem oder von ihm beauftragten Forschungseinrichtungen Einzelangaben ab dem Jahr 2007 ohne Hilfsmerkmale mit Ausnahme des Merkmals nach § 22 Absatz 3 Nummer 3 für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen. Die Einzelangaben dürfen nur im hierfür erforderlichen Umfang und mittels eines sicheren Datentransfers übermittelt werden.
(2) Bei der Verarbeitung der Daten nach Absatz 1 ist das Statistikgeheimnis nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes zu wahren. Dafür ist die Trennung von statistischen und nichtstatistischen Aufgaben durch Organisation und Verfahren zu gewährleisten. Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. Die übermittelten Einzeldaten sind nach dem Erreichen des Zweckes zu löschen, zu dem sie übermittelt wurden.
(3) Personen, die Empfängerinnen und Empfänger von Einzelangaben nach Absatz 1 Satz 1 sind, unterliegen der Pflicht zur Geheimhaltung nach § 16 Absatz 1 und 10 des Bundesstatistikgesetzes. Personen, die Einzelangaben nach Absatz 1 Satz 1 erhalten sollen, müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Personen, die Einzelangaben erhalten sollen und die nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Empfängerinnen und Empfänger von Einzelangaben dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwenden.
Fachbeiträge • 13
- 1. Elternzeit 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Februar 2014
- 2. Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags gem. § 33a Abs. 1 EStGEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 14. Dezember 2016
- 3. Verlängerung von Mutterschutzfristen bzw. Mutterschaftsurlaub auf 20 Wochen?Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 20. September 2016
- 4. LAG München, Urteil vom 25.03.2008, 7 Sa 1115/07Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 6. September 2016
- 5. ArbG Bonn, Urteil vom 18.01.2012, 5 Ca 2499/11Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 7. Januar 2016
- 6. Württemberg, Teilurteil vom 14.04.2010, 10 Sa 59/09Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 22. Juli 2014
- 7. Hessisches LSG, Urteil vom 03.03.2010, L 6 EG 16/09Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 6. Juli 2014
- 8. juraexamen.infoEingeschränkter ZugriffSören Hemmer · https://juraexamen.info/ · 12. September 2013