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24. Januar 2009
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18. September 2012
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1. Januar 2015
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11. April 2017
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1. Januar 2018
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1. September 2021
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1. April 2024
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16. Januar 2026
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(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.
(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.
(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.
(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.
(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das
- 1.
- mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
- 2.
- mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
- 3.
- mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
- 4.
- mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Im Fall von
- 1.
- Satz 1 Nummer 1
- a)
- hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
- b)
- kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
- c)
- kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
- 2.
- Satz 1 Nummer 2
- a)
- hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
- b)
- kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
- c)
- kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
- 3.
- Satz 1 Nummer 3
- a)
- hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
- b)
- kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
- c)
- kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
- 4.
- Satz 1 Nummer 4
- a)
- hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
- b)
- kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
- c)
- kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.
(6) Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile ist nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Bezieht einer der beiden Elternteile Elterngeld Plus, so kann dieser Elternteil das Elterngeld Plus gleichzeitig zum Bezug von Basiselterngeld oder von Elterngeld Plus des anderen Elternteils beziehen. § 4b bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 können bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten im Sinne des Absatzes 5 sowie bei Kindern, bei denen eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird und bei Kindern, die einen Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 auslösen, beide Elternteile gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.
Fachbeiträge • 125
- 1. ArbeitszeitverringerungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 15. Juli 2026
- 2. Elternzeit 2026: Anspruch, Antrag, Fristen und KündigungsschutzEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 28. Juni 2026
- 3. Elterngeld 2026: Höhe & AntragEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 28. Juni 2026
- 4. Elternzeit 2026: Anspruch & AntragEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 28. Juni 2026
- 5. Elterngeld & ElterngeldPlus 2026: Höhe, Antrag, Fristen und Kombination mit TeilzeitEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 28. Juni 2026
- 6. Elterngeld 2026: Höhe & AntragEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 28. Juni 2026
- 7. Elternzeit 2026: Anspruch & AntragEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 28. Juni 2026
- 8. Elternzeit: Dauer und BeantragungEingeschränkter Zugriffwww.barmer.de · 7. September 2026
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 18/11205 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/10186 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG) b) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/8399 - Versorgung durch Heilmittelerbringer stärken - Valide Datengrundlage zur Versorgung und Einkommenssituation von Heilmittelerbringern schaffen c) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/10247 - Versorgung verbessern - Kompetenzen von Heilmittelerbringern ausbauen d) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/10252 - Fairen Wettbewerb in der solidarischen Krankenversicherung ermöglichen - Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleiches vorantreiben e) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/3155 - Die gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderung menschenrechtskonform gestaltenBundestag Drucksachen · 15. Februar 2017
- 2. 18/12840 - Unterrichtung: Zweiter Gleichstellungsbericht der BundesregierungBundestag Drucksachen · 21. Juni 2017
- 3. 19/24438 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und ElternzeitgesetzesBundestag Drucksachen · 18. November 2020
- 4. 19/16835 - Unterrichtung: Fünfter Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz Berichtszeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018Bundestag Drucksachen · 17. Januar 2020
- 5. 19/28115 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 2000 über den MutterschutzBundestag Drucksachen · 30. März 2021
- 6. 19/27200 - Unterrichtung: Neunter Familienbericht Eltern sein in Deutschland - Ansprüche, Anforderungen und Angebote bei wachsender Vielfalt mit Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 3. März 2021
- 7. 20/10150 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/9999 - Entwurf eines Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024Bundestag Drucksachen · 22. Januar 2024