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1. September 2021
1. September 2021
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16. Januar 2026
16. Januar 2026
(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf die Dauer einer Berufsausbildung nicht angerechnet, es sei denn, dass während der Elternzeit die Berufsausbildung nach § 7a des Berufsbildungsgesetzes oder § 27b der Handwerksordnung in Teilzeit durchgeführt wird. § 15 Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis.
Fachbeiträge • 4
- 1. Schwangerschaft in der AusbildungEingeschränkter Zugriffwww.ihk-muenchen.de · 19. März 2026
- 2. Befristeter Arbeitsvertrag trotz Vorbeschäftigung - BAG 7 AZR 342/14Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 28. Dezember 2016
- 3. Elternzeit beantragenEingeschränkter ZugriffSebastian Trabhardt · www.alster-rechtsanwaelte.de · 24. Februar 2018
- 4. Wie Sie gegen eine Kündigung in Elternzeit geschützt sindEingeschränkter ZugriffKirsten Sommerkamp · www.alster-rechtsanwaelte.de · 10. März 2025
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/24438 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und ElternzeitgesetzesBundestag Drucksachen · 18. November 2020